Chancenaufenthalt - Infos und Links

Chancenaufenthaltsrecht ist ausgelaufen - Übergangsregelung beachten

Die ursprüngliche Regelung des § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das sogenannte Chancen-Aufenthaltsrecht, ist als eigener Aufenthaltstitel am 31. Dezember 2025 ausgelaufen. Stattdessen gibt es jetzt eine Übergangsregelung in § 104c, die dafür sorgt, dass bereits ausgestellte Aufenthaltsgenehmigungen nach § 104c weiterhin gültig bleiben.

Wer bereits einen § 104c-Titel hat, kann diesen nicht mehr neu beantragen, aber er kann bis zum 30. Juni 2027 einen Antrag stellen, um auf einen längerfristigen Aufenthaltstitel nach § 25a oder § 25b AufenthG umzusteigen. So bleibt der Aufenthalt legal und lückenlos, während man den Übergang beantragt.

Achtung: Die Antragsfrist für das Chancenaufenthaltsrecht endete am 31.12.2025. Anträge gemäß § 104c können nicht mehr gestellt werden.
(Quelle: Handbook Germany)

§ 104c AufenthGÜbergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht I buzer.de

>>>Klarstellung zu Übergangsregelungen im Chancenaufenthaltsrecht I Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.

>>>Was muss ich für den Übergang  vom Chancen-Aufenthaltsrecht zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder 25b AufenthG tun? I asyl.net


Chancen-Aufenthaltsrecht / Vorgriffsregelung Baden-Württemberg

>>>Zwischenbilanz zum Chancen-Aufenthaltsrecht I BAMF

Belastbare Erkenntnisse zur längerfristigen Wirkung sind allerdings erst nach Ablauf des Chancen-Aufenthaltsrechts im Dezember 2025 möglich.


Für wen gilt das Chancen-Aufenthaltsrecht?

Die Regelung betrifft rund 136.000 bereits in Deutschland gut integrierte Menschen, die am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben, nicht straffällig geworden sind und sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende können bereits nach drei Jahren Aufenthalt sowie bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
>>>Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts | Bundesregierung

Im Rahmen der allgemeinen Hinweis- und Anstoßpflichten der unteren Ausländerbehörden gemäß § 82 Abs. 3 AufenthG sollen Geduldete, die voraussichtlich das Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten können, bei einer Duldungserteilung/-verlängerung über die Möglichkeit der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG informiert werden.
Quelle: Erlasse und Anwendungshinweise des Ministerium der Justiz und für Migration BW
>>>Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum CAR zur Steuerung des Verwaltungshandelns der Ausländerbehörden

Das Chancen-Aufenthaltsrecht erfasst auch Personen aus sicheren Herkunftsländern.



Zu beachten ist...

Ob die o.g. Personengruppe diesen Weg oder besser einen anderen Weg einschlagen sollte, um einen rechtssicheren Aufenthaltsstatus zu erhalten, sollte unbedingt mit einem Fachanwalt beraten werden!

Der Zeitpunkt der Antragsstellung ist sorgsam zu wählen, da der Chancen-Aufenthalt nach §104c AufenthG nur für 18 Monate gültig ist (Keine Verlängerung möglich). Während dieser Zeit gilt es alle Voraussetzungen zu erfüllen und rechtzeitig den Aufenthaltstitel nach § 25a oder b AufenthG zu stellen. Bitte prüfen, ob der Antrag hierauf direkt gestellt werden kann.

Antrag stellen

Am 31.12.2022 ist das Gesetz zum Chancen-Aufenthaltsrecht in Kraft getreten und soll am 31.12.2025 wieder außer Kraft treten.

Der Antrag kann entweder

a) formlos in einem Anschreiben an

auslaenderrecht@landratsamt-karlsruhe.de
>>>Musteranschreiben vom Flüchtlingsrat BW für Antrag auf Aufenthaltserlaubnisse nach §§104c, 25b und 25a des AufenthG
Die Musterschreiben müssen sorgfältig auf den jeweiligen Fall angepasst werden. Im Zweifel sollte immer der Rat einer Beratungsstelle eingeholt werden.

oder

b) mittels des regulären Antrages AE unter Nennung des Paragraphen §104c AufenthG beantragt werden.
>>>Aufenthaltserlaubnisse I Landkreis Karlsruhe

Die unteren Ausländerbehörden wurden vom Ministerium der Justiz und für Migration BW gebeten dem Regierungspräsidium Karlsruhe, Referat 81, Beantragung und Entscheidung über den Antrag eines Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG unverzüglich per E-Mail anzuzeigen. Wer sicher sein will, dass dies getan wird kann dies dem Regierungspräsidium auch selbst  mitteilen.


Die Aufenthaltserlaubnis nach §104c wurde erteilt...

...nun

  • Erlischt die Duldung
  • Wohnsitzauflage kann entfallen
  • unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt
  • Möglichkeit der legalen Wiedereinreise nach Deutschland, wenn man einen Pass besitzt
  • Anspruch auf Leistungen des SGB II und XII
  • Anspruch auf Kindergeld
  • Anspruch auf BaFöG
  • Anspruch auf Integrationskurs nach Ermessen

Voraussetzungen für den Übergang in die Aufenthaltserlaubnis nach §25b AufenthG
  • Sicherung des Lebensunterhalts überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert oder positive Prognose (Wohngeld unschädlich)
  • Kenntnisse der deutschen Sprache Niveau A2
  • Bei Kindern regelmäßiger Schulbesuch
  • Identitätsnachweis
  • Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung