Asyl in Deutschland / GEAS - Infos und Links


>>>Das Asylverfahren seit der GEAS-Reform I Informationsverbund Asyl und Migration
>>>GEAS: Überblick über die wichtigsten Neuerungen I FlüRat BW

>>>Schutzformen I Informationsverbund Asyl & Migration
§ 3 und § 4 Asylgesetz (AsylG) werden gestrichen s. BGBl. 2026 I Nr. 111 - Ihre Inhalte werden künftig direkt durch die europäische Qualifikations-Verordnung (2024/1347) geregelt werden.
Inwieweit sich die Schutzfunktionen durch die GEAS-Verordnungen verändern bleibt abzuwarten.

Das GEMEINSAME EUROPÄISCHE ASYLSYSTEM - Die Reform

Die 11 neuen GEAS-Rechtsakte der EU traten am 11. Juni 2024 in Kraft und müssen bis 12.06.2026 in nationales Recht überführt werden:

Asylverfahrens-Verordnung (2024/1348)
vorher Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU)
(mit dem Ziel, Asylverfahren in der EU zu vereinheitlichen)

Die Grenzrückführungs-Verordnung (2024/1349) neu
(regelt das Verfahren an der Außengrenze nach Ablehnung des Asylantrages)

Die Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (2024/1351)
vorher Dublin-III-Verordnung (604/2013)
(ersetzt die Dublin-III-Verordnung)

Die EURODAC-Verordnung (2024/1358)
vorher Eurodac-Verordnung (603/2013/EU)
(enthält Regelungen zur Speicherung personenbezogener Daten wie den Fingerabdruck in der sogenannten EURODAC-Datenbank)

Die Screening-Verordnung (2024/1356) und die Screening-Konsistenz-Verordnung (2024/1352) neu
(enthält die Regelung zur verpflichtenden Überprüfung für alle Einreisenden, die die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen)

Die Krisen-Verordnung (2024/1359) neu
(für die Regelung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt)

Die Aufnahmerichtlinie (2024/1346)
vorher Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU)
(regelt die Aufnahmebedingungen in den Mitgliedstaaten)

Die Qualifikations-Verordnung (2024/1347)
vorher Qualifikations-Richtlinie (2011/95/EU)
(soll einen einheitlichen internationalen Schutzstatus ermöglichen, indem die Voraussetzungen geregelt werden, wann die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird)

Die Resettlement-Verordnung (2024/1350) neu
(enthält einheitliche Regelungen für die legale und sichere Einreise von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen)

Die EUAA-Verordnung (2021/2303)
vorher EASO-Verordnung (439/2010/EU)
(die Asylagentur der Europäischen Union unterstützt nationale EU-Behörden bei der Umsetzung des GEAS durch operative und technische Hilfe)

Vgl. >>>FAQ zur europäischen Asylreform GEAS: Antworten auf die wichtigsten Fragen | PRO ASYL

Die Reform stellt die weitreichendste Neuordnung des europäischen und deutschen Asylrechts seit dem Asylkompromiss 1993 dar und hat erhebliche Auswirkungen auf die Rechte Schutzsuchender sowie auf die Funktionsweise des gesamten Asylsystems.

>>>GEAS-Umsetzung in Deutschland: Mit voller Härte | PRO ASYL

Mit der Reform gehen tiefgreifende strukturelle Veränderungen einher, die neue Abläufe, zusätzliche Kapazitäten und eine umfassende Modernisierung der Verwaltungsstrukturen erfordern.

Für Deutschland bedeutet dies erhebliche Investitionen in Personal, IT Infrastruktur, Unterbringungseinrichtungen und behördliche Prozesse. Der organisatorische Umbau betrifft Bund, Länder und Kommunen gleichermaßen und verlangt eine enge Abstimmung zwischen allen Ebenen.

>>>GEAS-Reform: Wie sich EU-Staaten auf das neue Asylsystem vorbereiten | Mediendienst Integration

GEAS‑Anpassungsgesetz und GEAS‑Anpassungsfolgegesetz

Mit diesen Gesetzen überführt Deutschland die neuen EU‑GEAS‑Rechtsakte in nationales Recht.

Am 28. April 2026 wurden sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: das GEAS‑Anpassungsgesetz und das GEAS‑Anpassungsfolgegesetz.

Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems vom 28. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 111

Dieses Gesetz ändert u. a. das Asylgesetz, das Aufenthaltsgesetz und mehrere weitere Rechtsbereiche, um das deutsche Recht an die neuen EU‑Asylverordnungen anzupassen.

Gesetz zur Änderung des AZR‑Gesetzes und weiterer Gesetze infolge der Anpassung des nationalen Rechts an das GEAS vom 28. April 2026, BGBl. 2026 I Nr. 112 

Dieses Gesetz enthält Folgeänderungen, z. B. im AZR‑Gesetz, im Asylbewerberleistungsgesetz und im Sozialrecht.

Mit diesen Anpassungen soll das deutsche Asylrecht an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) angepasst werden. Die wichtigsten Teile dieser EU‑Reform gelten ab dem 12. Juni 2026.

Einige frühere EU‑Richtlinien wurden dabei in direkt geltende Verordnungen umgewandelt. Das bedeutet: Ab diesem Zeitpunkt gilt europäisches Recht in vielen Bereichen unmittelbar und hat Vorrang vor nationalem Recht. Deshalb wurden im deutschen Asylgesetz zahlreiche Regelungen gestrichen und durch Verweise auf die neuen EU‑Vorgaben ersetzt.

Die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende sind weiterhin in einer EU‑Richtlinie geregelt, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht übertragen werden muss.
Richtlinie - EU - 2024/1346

Der Informationsverbund Asyl & Migration hat eine PDF-Übersicht zu den wesentlichen Neuerungen erstellt, die durch das sogenannte GEAS-Anpassungsgesetz im Asylgesetz, im Aufenthaltsgesetz sowie im Asylbewerberleistungsgesetz vorgenommen werden.:

·Vorschriften für die Stellung, Registrierung und Einreichung von Asylanträgen (§§ 13a, 14 AsylG n.F.)·Einführung der sogenannten Grenzverfahren (anstelle des bisherigen Flughafenverfahrens, § 18a AsylG)·Neue Vorschriften zur Anhörung im Asylverfahren (§ 25 AsylG)·Abschaffung des Familienasyls und Neuregelung für Asylanträge von Familienangehörigen (§ 26 AsylG)·Regelungen zur Einrichtung der sogenannten Sekundärmigrationszentren (§ 44 und § 68 AsylG n.F.)·Regelungen zur neu geschaffenen Asylverfahrenshaft (§§ 69, 70, 70a AsylG n.F.) und zur Haft im Rückkehrgrenzverfahren (§ 70 b AsylG)·Vorschriften zum Screening-Verfahren für neu eingereiste Personen (§§ 14a und 15 AufenthG n.F.)

>>>Übersicht zum GEAS-Anpassungsgesetz und den wesentlichen Neuerungen I asyl.net


Appell


Petition

Alle geflüchteten Menschen, die aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat eingereist sind, sollen zum Wohnen in sog. „Aufnahmeeinrichtungen zur Durchführung von Sekundärmigration“ verpflichtet werden, wo sie auch de-facto inhaftiert werden können. (FlüRat BW)

https://www.openpetition.de/petition/online/keine-sekundaermigrationszentren-in-baden-wuerttemberg

Danke fürs Unterschreiben und Teilen!