Unterkunft - Infos und Links


Erste Unterbringung von Asylsuchenden

  • Ankunft in einer Landeserstaufnahmeeinrichtung (LEA) oder einer bedarfsorientierten Landesaufnahmestellen (BEA)

Zweite Unterbringung von Asylsuchenden

  • Zuweisung in die Stadt- und Landkreise in eine Gemeinschaftsunterkunft (GU) oder Wohnung

Dritte Unterbringung von Asylsuchenden/-berechtigten

  • Zuweisung in eine kommunale Anschlussunterbringung (AU)

Bitte beachten: Bei jeder Verlegung/Umzug muss das BAMF und die Ausländerbehörde vom Verlegten selbst über den neuen Aufenthaltsort informiert werden.

Weiterführende Informationen zu Aufnahme, Unterbringung und Verteilung
>>>Regierungspräsidien Baden-Württemberg
>>>Unterbringung und Wohnen I Flüchtlingsrat BW

Gebühren für die Unterbringung in den Anschlussunterbringungen der Stadt Kraichtal sind von den Geflüchteten selbst zu entrichten, sobald diese ein eigenes Einkommen haben. Reicht das Einkommen nicht aus müssen Wohngeld und Kinderzuschlag beantragt werden.
>>>Polizeiverordnungen und Ordnungsrecht>Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften der Stadt Kraichtal


Wohnung - Infos und Links

Helfer bei Suche und Bezug

Sobald über ihren Asylantrag endgültig entschieden ist oder aber nach zwei Jahren Aufenthalt in einer vorläufigen Unterbringung, dürfen Asylsuchende in eine eigene Wohnung umziehen. Kontingentflüchtlinge dürfen sich sofort eine Wohnung suchen.

Aufgrund der in vielen Städten angespannten Wohnungslage, der unter Umständen unzureichenden Deutschkenntnisse der Flüchtlinge, ihrer eingeschränkten finanziellen Mittel und etwaiger Vorbehalte von Vermieterinnen und Vermietern gestaltet sich die Wohnungssuche oft schwierig. Eine kontinuierliche Begleitung durch Ehrenamtliche ist für die Flüchtlinge eine große Hilfe.

Bitte die Wohnsitzregelung beachten

Anerkannte Flüchtlinge und weitere schutzberechtigte Personen sind verpflichtet in dem Bundesland zu wohnen, in dem sie ihr Asylverfahren durchlaufen haben. Darüber hinaus können die Bundesländer zusätzlich weitergehende, ortsbezogene Wohnsitzauflagen erteilen.

>>>Infos zur Wohnsitzauflage Landkreis Karlsruhe INTEGREAT

Online-Magazin Asylrecht zur Wohnsitzauflage:
>>>Fachanwalt.de-Infos und Tipps

>>>Die Wohnsitzauflage inkl. Arbeitshilfen I Flüchtlingsrat BW


So gehen Sie am besten vor
  • Halten Sie engen Kontakt zur Unterkunftsleitung, damit Sie umgehend erfahren, wer berechtigt ist, aus der GU auszuziehen.
  • Erfragen Sie den bevorzugten Wohnort, die Wohnungsgröße und individuelle Wünsche. Legen Sie sich eine entsprechende Tabelle an.
  • Lassen Sie sich von den Flüchtlingen schriftlich bestätigen, dass Sie für sie nach einer Wohnung suchen dürfen.
  • Falls die Flüchtlinge Sozialleistungen beziehen: Erkundigen Sie sich beim Jobcenter oder der zuständigen Behörde nach der Obergrenze für Miete und Kaution, die übernommen werden. Diese ist in jeder Kommune unterschiedlich.
    Der Flüchtling sollte sich beim Jobcenter oder der zuständigen Behörde einen Maklerschein besorgen. Er garantiert, dass die Maklerprovision (bis zur jeweiligen Höchstgrenze) übernommen wird.
  • Der Flüchtling sollte sich bei der zuständigen Behörde, zum Beispiel dem Amt für Liegenschaften und Wohnen, einen Wohnberechtigungsschein besorgen. Damit hat er Anspruch auf eine Sozialwohnung und kann sich bei der Kommune und den Wohnungsbaugesellschaften auf die Wartelisten setzen lassen.
  • Werten Sie die örtliche Presse nach Wohnungsangeboten aus, rufen Sie im Auftrag der Flüchtlinge die Vermieterinnen und Vermieter an, antworten Sie auf Chiffre-Anzeigen.
  • Werten Sie Online-Portale (zum Beispiel ImmobilienScout24) nach Angeboten aus.
  • Weisen Sie auf der Internetseite des Flüchtlingsarbeitskreises auf aktuelle Wohnungsgesuche hin.
  • Machen Sie gute Öffentlichkeitsarbeit: Gerade in kleineren Kommunen bietet es sich an, in der Zeitung von den Flüchtlingen zu erzählen und auf ihre aktuelle Wohnungssuche aufmerksam zu machen. Persönliche Geschichten wecken die Bereitschaft der Mitmenschen, sich zu engagieren.
  • Setzen Sie auf Mundpropaganda: Fragen Sie im Freundes- und Bekanntenkreis nach leer stehenden Wohnungen. Erzählen Sie von Ihrer Arbeit und von den Menschen, denen Sie helfen.
  • Begleiten Sie die Flüchtlinge bei einer Wohnungsbesichtigung. Nehmen Sie gegebenenfalls jemanden mit, der dolmetschen kann.

Quelle: Willkommen! Ein Handbuch für die ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in Baden-Württemberg


Gut zu wissen! Sollte vor Einzug eine Renovierung der Wohnung nötig sein, gibt es dafür eine Beihilfe, die beantragt werden muss. Unter Umständen wird die Miete für einen Kleintransporter als Umzugswagen übernommen. Für die Erstausstattung der Wohnung gibt es Pauschalen, die man beim Jobcenter erfragen kann.

Beachten: Vor Abschluss des Mietvertrages muss die Ausländerbehörde, das bisher zuständige Jobcenter und das Jobcenter oder die Behörde, welche die Mietkosten übernimmt, dem Umzug zustimmen.

Hinweis: Falls Sie eine Wohnung oder ein Zimmer an Flüchtlinge vermieten möchten, so schließen Sie einen normalen Mietvertrag ab, wie mit jeder anderen Person auch. Wichtig ist, dass ein Vertrag existiert und dass das Jobcenter oder die zuständige Behörde dem Umzug vor der Unterschrift zustimmt.


Kosten der Unterkunft und Angemessenheiten

Quelle für die folgenden Ausführungen:
Wohnen und Miete | Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)

Die Kosten der Unterkunft umfassen die Ausgaben für Ihre Wohnung, also zum Beispiel Miete und Nebenkosten. Mit Einführung des Bürgergeldes werden die Kosten für die Unterkunft im ersten Jahr vollständig berücksichtigt (Karenzzeit). Etwas anderes gilt jedoch, wenn bereits in der Vergangenheit nur die angemessenen Kosten übernommen wurden. Dann werden weiterhin ausschließlich die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.

Die Heizkosten werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Stromkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft. Diese sind im Regelbedarf enthalten.

Angemessener Wohnraum liegt in der Regel vor, wenn die Wohnung nicht größer als 45 – 50 Quadratmeter für einen Single ist. Für zwei Personen gelten 60 Quadratmeter als angemessen. Für jede weitere Person sind 15 Quadratmeter zusätzlich einzurechnen. Allerdings sind dies nur grobe Richtwerte. Liegt eine Wohnung mit 50 Quadratmeter Wohnfläche für eine Person noch im Rahmen der angemessenen Kosten, so wird in den seltensten Fällen die Kostenerstattung verweigert. Maßgeblich sind hierbei immer die örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten.

Die Höhe der Miete wird von Kommune zu Kommune gesondert bestimmt. Dabei orientiert man sich an den örtlichen Richtlinien. Liegen diese nicht vor, kann auf die Werte des Wohngeldgesetz, kurz WoGG, zurückgegriffen werden. Ebenfalls ist eine Orientierung an günstigen Mieten vorzunehmen, jedoch nicht an den günstigsten Mieten.

Die aktuellen Mietangemessenheiten können beim zuständigen Jobcenter erfragt werden.


Was vor dem Umzug zu erledigen ist:
  • Stadt-/Gemeindeverwaltung des neuen Wohnortes:
    Anmeldung beim Einwohnermeldeamt: Ausstellung einer Meldebescheinigung, Aufkleber für neue Wohnadresse auf dem eAT (elektronischer Aufenthaltstitel)
  • Ausländerbehörde:
    Vorlage Reiseausweis für Ausländer zur Änderung der Adresse im Reisepass (blauer oder grauer Pass)
  • Jobcenter des neuen Wohnortes:
    Vorlage Meldebescheinigung, Mietvertrag (Nutzungsgebührenbescheinigung), Weiterbewilligung von SGB II-Leistungen bei Wohnungsnahme im Landkreis Karlsruhe, sonst Erstantrag auf SGB II-Leistungen,
    Antrag Darlehen Mietkaution, Antrag Wohnungserstausstattung, Antrag Befreiung GEZ
  • Gemeinschaftsunterkunft/Anschlussunterbringung:
    Abgabe Zimmerschlüssel, geliehenes Inventar, Geräte etc.,
  • Ämter/Behörden/Krankenkasse/Versicherung (siehe Unterlagen):
    Änderungsmitteilung der neuen Wohnadresse
  • Stromanbieter:
    Strom anmelden/ummelden
  • Briefkasten:
    Namensschild anbringen
  • Post:
    Nachsendeantrag stellen
  • Bank oder Sparkasse:
    eventuell Dauerauftrag für Miete und Strom